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AGB 11/2016

BMW Financial Services

BMW Bank GmbH

Kreditvermittler BMW AG NL München Gebrauchtwagen NL-S-G, Werner-Heisenberg-Allee 10, 80939 München

Leasingantrag Nr. 664-89-10547852 für gewerbliches Leasing

Kunden-Nr.

Firma/Name

IfT Institut für Technologietransfer in der Informatik GmbH

Straße/Nr.

Nürnberger Str. 134

Piz	Wohnort

90762	Fürth

Telefon (Vorwahl/Rufnummer/Nebenstelle)	Telefax	Telefon mobil	E-Mail

+49 911-1487810

Beruf/Branche	Geburtsdatum	Kundenbetreuer

IT	Andre Hörmann

beantragt unter Anerkennung der gesondert ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Abschluss eines Leasingvertrages mit

KM-Abrechnung

mit der BMW Bank GmbH (Leasinggeber) über nachstehend bezeichnetes Fahrzeug:

TypBMW i	Typ-Schlüssel	Farbe	Polster

i8	2Z21

Leasingzeit Monate	Fahrleistung km p. a.	Erstzulassung	km-Anfang	verbindlicher/unverbindlicher Übergabezeitpunkt

24	10.000	24 05.2016	9223	(nicht zutreffendes streichen)

Vertragsart

Zusatzvertrag

Fahrzeug-Grundpreis

EUR

118.966,00

Monatliche Leasingrate ohne MwSt.
+ Service-Leasing Leistungen:

EUR

699,00

= Einstandspreis ohne MwSt.	118.966,00

./. Leasingsonderzahlung netto	0,00

= Vertragswert netto	118.966,00

+ MwSt.	22.603,54

= Vertragswert brutto inkl. MwSt	141.569,54

Transportkosten und Zulassungskosten

sind direkt an die ausliefernde Stelle zu bezahlen.

I___I Bankbürgschaft ______________

Angaben in Cent

Mehr-km (ohne MwSt.)	17,84

Mehr-km (inkl. MwSt.)	21,24

+ WR Mehr-km (ohne MwSt.)	0,00

+ WR Mehr-km (inkl. MwSt.)	0,00

- Gesamt-km (inkl. MwSt.)	21,24

1	1 Kaution___________________

Minder-km (ohne MwSt.)	"| "| ,90

Minder-km (inkl. MwSt.)	14,16

+ WR Minder-km (ohne MwSt.)	0,00

+ WR Minder-km (inkl. MwSt.)	0,00

= Gesamt-km (inkl. MwSt.)	14,16

Leasingrate netto (Entgelt)

699,00

Leasingrate netto inkl. MwSt.freie Services

zzgl. MwSt. vom Entgelt

Gesamtsumme

699,00

132.81

831.81

1 Ist Restwertabrechnung vereinbart, garantiert der Leasingnehmer den kalkulierten
Restwert von

“ zuzüglich MwSt.

Zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende wird der vereinbarte kalkulierte Restwert
dem geschätzten Abgabepreis an den gewerblichen Handel gegenübergestellt. Ist
letzterer höher als der kalkulierte Restwert, so erhält der Leasingnehmer 75 % der
Differenz zuzüglich MwSt. Ist er niedriger, so ist der Leasingnehmer zur Nachzahlung des
Differenzbetrages (zuzüglich MwSt.) verpflichtet.

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ifT Informatik GmbH

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Ö-90762 Fürth

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2- Bei vorzeitiger Veitragsbeendigung durch eine vom Leasingnehmer zu vertretende

außerordentliche Kündigung gern. Abschnitt XIV Ziffer 2 oder 3 bzw. Abschnitt X Ziffer 6 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Ablösewert durch Abzinsung der um 3% ersparten
iaufzeitabhängigen Gemeinkosten reduzierten Restleasingraten und des fiktiven Verkehrswertes
per regulärem Vertragsende (netto) ermittelt. Der Abzinsungssatz beträgt 2 Prozentpunkte über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank am Tag der Unterzeichnung des
Leasingantrags. Dem Leasingnehmer bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden des
Leasinggebers nachzuweisen.

Bei der Vertragsart mit Kilometer-Abrechnung findet im Falle einer kundigungsbedingten
vorzeitigen Vertragsbeendigung keine Abrechnung von Mehr- oder Minder-KM für die
Fahrzeugnutzung statt.

Die weiteren Leasingvertragsleistungen werden gern. Abschnitt XV Ziffer 4 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abgerechnet.

3. Ist der Leasingnehmer Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche im
Zusammenhang mit diesem Leasingvertrag nach Wahl des Leasinggebers München oder Köln.

kalkuliert am 14.02.2018/

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Ref-ID: 1975712/EXDS/KWPV2
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BMW Financial Services

BMW Bank GmbH

Leasingantrag Nr. 664-89-10547852 für gewerbliches Leasing
Leasingnehmer: IfT Institut für Technologietransfer in der Informatik GmbH

SEPA-Lastschriftmandat

Ich ermächtige die BMW Bank GmbH, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der BMW Bank GmbH auf mein
Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen.

Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

Gläubiger-Identifikationsnummer: DE96ZZZ00000054695
Die Mandatsreferenz wird separat mitgeteilt.

FLESSABANK Schweinfurt___________________________i EL§§2JeMmxxx

Name, BIC des Kreditinstitutes

DE2 8 | 7 9 3 3 |0 1 11 ,0000,41 09,78

j 14 i u y | / ö |	|	|

IBAN

München 14.02.2018

Ort, Datum

x LJ

Unterscnrift Kontoinhabei

W

Bei abweichendem Kontoinhaber:

IfT Informatik GmbH

____________________Institut für Technologietransfer

Vorname, Name des Kontoinhabers in der Informatik

Nürnberger Sir. 144

____________________________p.Qn7fi? Fürth

Straße/Nr.	0911/148 781 -0 www.rft-informatik.de

PLZ/Ort

Soweit die BMW Bank GmbH bei SEPA Lastschriften zu einer Vorabankündigung
gegenüber dem Kunden verpflichtet ist, wird die BMW Bank GmbH diese
spätestens drei Kalendertage vor Belastung des Kontos versenden.

Angaben nach Geldwäschegesetz

Ich handle auf eigene Veranlassung (d. h. nicht im Auftrag oder in Vertretung eines Dritten).

Bitte beachten Sie, dass die BMW Bank GmbH Leasingverträge nur an Personen/ Unternehmen vergibt, die auf eigene Veranlassung handeln.

Ich bin eine politisch exponierte Person oder dessen/deren unmittelbares Familienmitglied bzw. eine sogenannte dieser/diesem "bekanntermaßen nahestehende Person",
die ein wichtiges

□	öffentliches Amt im Inland ausübt bzw. bis vor einem Jahr ausgeübt hat (dies beinhaltet auch im Inland gewählte Abgeordnete des Europäischen Parlamentes).

□	öffentliches Amt im Ausland ausübt oder bis vor einem Jahr ausgeubt hat.

Sofern nicht angekreuzt, bestätige ich mit meiner Unterschrift unter dem Antrag, dass ich keine politisch exponierte Person bin.

Weitere Informationen finden Sie auf www.bmwbank.de/lnformationsblatt_PEP.pdf

Information DSPortal

Zum Zwecke der Abwehr strafbarer Handlungen im Sinne des Kreditwesengesetzes übermittelt die BMW Bank GmbH meine Daten aus diesem Antrag an die Bürgel
Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg. Die Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG wird der BMW Bank GmbH im DSPortal zu
meiner Person/Firma gespeicherte Daten zur Verfügung stellen, sofern die BMW Bank GmbH ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat, Ergänzende Informationen zum
DSPortal erhalten Sie unterwww.ds-portal.de.

Entbindung vom Bankgeheimnis

Die Daten zum Vertragsverlauf (z.B. das Vertragsende, Daten zu Fahrzeugschäden oder -diebstählen) werden zum Zwecke der Vertragsabwicklung von der BMW Bank
GmbH an den Vertragshändler übermittelt. In diesem Zusammenhang entbinde ich die BMW Bank GmbH vom Bankgeheimnis.

Einwilligung in die individuelle Kundenkommunikation

Im Folgenden haben Sie die Möglichkeit, Ihre bevorzugten Kommunikationskanäle und -anlässe für eine Kontaktaufnahme durch die BMW Bank zu bestimmen, um Ihnen
auch über die Vertragserfüllung hinaus eine optimale Betreuung zu garantieren.

Ich bin damit einverstanden, dass meine im Rahmen des Vertragsabschlusses erhobenen personenbezogenen Daten, meine vertragsbezogenen Daten
(Vertragsstammdaten zu beendeten und laufenden Verträgen, wie z. B. Vertragslaufzeit) sowie Aktivitäten und Ereignisse aus dem Verlauf der Kundenbeziehung zur
schriftlichen Kundenansprache und zur individuellen Erstellung und Versendung von Informationen über Serviceleistungen und Produkte per Post durch die BMW Bank
GmbH (im Folgenden BMW Bank) verarbeitet werden.

Außerdem möchte ich zu den o. g. Zwecken über die folgenden Kommunikationskanäle angesprochen werden:

^^Elektronische Post (E-Mail oder elektronischer Briefkasten meines Online-Kontos bei der BMW Bank).

□	Telefon

□	SMS

□	Zudem willige ich ein, dass die o. g, personenbezogenen Daten zur Erstellung eines individuellen Kundenprofils mittels eines statistischen Verfahrens verwendet
werden. Dank dieses Profils erhalte ich nur Kundenansprachen mit für mich relevanten Inhalten, wie z, B. personalisierte Einladungen zu Events oder individualisierte
Präsente zu besonderen Anlässen. Das Profil ist damit meine Eintrittskarte zu ganz persönlichen Kundenerlebnissen, Ich bin ebenfalls damit einverstanden, dass die
BMW Bank die o. g. Daten zur Ermittlung der Kundenzufriedenheit mittels Markt- und Meinungsforschung nutzt.

□	Ich stimme zu, dass die o. g. personenbezogenen Daten zu den zuvor genannten Zwecken an die BMW AG übermittelt werden, und diese mich über die oben
ausgewählten Kommunikationskanäle kontaktieren darf. In diesem Zusammenhang entbinde ich die BMW Bank vom Bankgeheimnis.

8

Q

Ich kann diese Einwilligung jederzeit über die Kundenbetreuung (+49 89 3184-1000) oder postalisch (BMW Bank GmbH, Kundenbetreuung, 80787 München) sowie über
die E-Mail Adresse bmw.bank@bmw.de widerrufen, Ferner kann ich jederzeit Auskunft über meine bei der BMW Bank GmbH gespeicherten Daten über die zuvor
genannten Kommunikationskanäle sowie die jederzeitige Berichtigunc/Löschung oder Sperrung meiner oe/sonenbszogenen Angaben verlangen.

München 14.02.2018
Ort, Datum

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hmt Leasingnehmer	v

Unt.

Ref-ID: 1975712/EXDS/KWPV2

ifT Informatik Gmon

Institut für Technologiejli anstei

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Nürnberger Str. 14

q-90762 Fürth

0911/143781-0 v^.ft-informat.k.de

Leasingnehmer: Seite 2 von 5
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BMW Financial Services

BMW Bank GmbH

Leasingantrag Nr. 664-89-10547852 für gewerbliches Leasing
Leasingnehmer: IfT Institut für Technologietransfer in der Informatik GmbH

Unterschrift Leasingantrag

Der Leasingnehmer erklärt sich durch seine Unterschrift auf diesem Antrag mit den Bedingungen dieses Leasingantrages und den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einverstanden.	j-jcj~ ||")form3tik f ’’' i bH

Institut für Technolorneiiansfei
in der Informatik

Nürnberger Sti. i3-.>

(	/	////HZ	D-90762 Fürth

München 14.02.2018

Ort, Datum

Unterschrift Leasingnehmer

0911/148 781-0 www.ift-inforrrtaf. < de

IfT Informatik hmhh

Eine Kopie dieses Leasingantrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe ich erhalten.

München 14.02.2018

Ort, Datum

Unterschrift Leagnanehmer .	(	f i	f A . T

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Name in Druckbuchstaben	'S

Institut für Technologietransfer
in der Informatik
Nürnberger Str. 134
D-90762 Fürth

0911/148 781-0 www.ift-informafik.d.

Legitimation (Bestätigungsvermerk des Vermittlers / Mitarbeiters)

Hiermit bestätige ich, dass ich mich von der Identität des Leasingnehmers/der für den Vertragspartner auftretenden/handelnden Person/en anhand persönlich vorgelegter, gültiger
Ausweisdokumente überzeugt habe, Aus der von mir jeweils angefertigten Kopie des Ausweisdokuments sind die Angaben gemäß GwG ersichtlich.

14.02.2018	Andre Hörmann	*

Datum,	Name in Druckbuchstaben	Unterschrift des Vermittlers / Mitarbeiters

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Leasingnehmer: Seite 3 von 5

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BMW Bank GmbH

Leasingantrag Nr. 664-89-10547852 für gewerbliches Leasing
Leasingnehmer: IfT Institut für Technologietransfer in der Informatik GmbH

Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl

Der Leasinggeber verzichtet im Falle des Diebstahls oder eines Totalschadens des Fahrzeuges auf die Geltendmachung der Differenz (GAP)
zwischen dem Kündigungsschaden und dem der Schadensregulierung zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert, wenn folgende
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1.	Der Versicherer macht keine Einrede der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes geltend und

2.	die Versicherungsleistung geht binnen 3 Monaten ab Schadenstag bei der Leasinggeberin ein und

3.	für das Fahrzeug besteht kein Versicherungsschutz mit einer Neupreis- oder Kaufpreisregulierung oder eine anderweitige GAP-Deckung und

4.	der Leasingnehmer schließt innerhalb von 3 Monaten ab Schadentag einen neuen Vertrag über das Leasing bzw. die Finanzierung eines Fahrzeuges
mit der BMW Bank GmbH und dieser Vertrag wird innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen.

Ein Totalschaden im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Reparaturkosten (netto) den Wiederbeschaffungswert (netto) übersteigen; eine eventuelle
Wertminderung des Fahrzeuges bleibt hierbei unberücksichtigt.

Sollte bei Vorlage der weiteren Verzichtsvoraussetzungen die Versicherungsleistung noch binnen 12 Monaten nach dem Schadentag ausgezahlt
werden, erstattet der Leasinggeber die erhaltene GAP an den Leasingnehmer zurück.

KT

0911/1^78V0

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Leasingnehmer: Seite 4 von 5

Ref-iD: 1975712/EXDS/KWPV2
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BMW Bank GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Stand 11/2016)

I. Vertragsabschluss

Vif. Übernahme und Obemahmeverzug

1 -

Der Leasingnehmer ist an seinen Leasini

ingne

wei

:nn der Leasinggeber inm

ngantrag vier Wochen gebunden. Der Leasingvertrag ist
ierhalb dieser Frist die Annahme bestätigt oder den

abgeschlossen,

Leasinggegenstand (nachstehend Fahrzeug genannt) dem Leasingnehmer übergibt. Dies gilt nicht, wenn
lasingnehmer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Weicht die Bestätigung
fiten die Abweichungen mit der Übernahme des Fahrzeugs als angenommen. Die

der Le;
ab, gelter

lungen

iggebers bedarf keiner Unterzeichnung wenn sie mi

ab, gelten <
des leasini
wurde.

2 - Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

:eugs ;
nit Hilf«

gilt

vom Leasingantrag
angenommen. Die Annahmeerklärung
iife einer automatischen Einrichtung erstellt

II. Leasinggegenstand

Konstruktions- oder Formänderungen des Fahrzeugs, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit Vorbehalten, sofern die Änderungen
oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Leasinggebers für den Leasingnehmer
zumutbar sind.

III. Beginn der Leasingzeit

Die Leasingzeit beginnt an dem zwischen dem Lieferanten und dem Leasingnehmer vereinbarten Tag der
Übergabe. Falls auf Wunsch des Leasingnehmers das Fahrzeug vorher zugelassen wird, beginnt die
Leasingzeit am Taa der Zulassung. Kommt keine Vereinbarung über den Übergabezeitpunkt zustande, beginnt
die Leasingzeit 14 Tage nach Anzeige der Bereitstellung des Fahrzeugs.

IV. Leasingentgelte und sonstige Kosten

1	- Die Leasingraten, eine vereinbarte Leasingsonderzahlung und eme Mehrkilometerbelastung nach Ziffer 3
dieses Abschnitts sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs. Für die vereinbarten
weiteren Leasingvertragsleistungen hat der Kunde die im Leasingvertrag ausgewiesene Vergütung als
Bestandteil der Leasingrate zu zahlen,

2	- Ist eine Leasingsonderzahlung vereinbart, stellt diese eine Vorauszahlung von monatlichen Leasingraten
für die gesamte vereinbarte Vertragszeit dar, zusätzlich zu den vereinbarten monatlichen Leasingraten.

3	- Nur für Verträge mit Kilometer-Abrechnung: Ist bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der beim
Vertragsabschluss vereinbarten Leasingzeit die festgelegte Gesamtkilometer-Laufleistung über- bzw.
unterschritten, werden die gefahrenen Mehr- bzw. Minderkilometer dem Leasingnehmer zu dem im
Leasingvertrag genannten Satz nachberechnet bzw. vergütet. Bei der Berechnung von Mehr- und
Minderkilometern bleiben 2.500 km ausgenommen. Die km-Freigrenze von 2.500 gilt nicht für
Motorradleasing.

Ist Restwertabrechnung vereinbart, findet keine Abrechnung der gefahrenen Kilometer statt.

4	- Nebenleistungen, wie z.B. Überführung, An- und Abmeldung des Fahrzeugs sowie Aufwendungen für
Versicherung und Steuern, soweit sie nicht ais Bestandteil der Leasingrate ausdrücklich ausgewiesen wurden,
sind gesondert zu bezahlen.

Der Leasinggeber kann für die von ihm erbrachten Nebenleistungen, sofern nichts anderes vereinbart ist, die
jeweils gültigen Entgelte gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis des Leasinggebers verlangen, das
unter www.bmw.de abgerufen werden kann oder auf Verlangen mitgeteilt wird. Für die Vergütung darin nicht
aufgeführter Leistungen, die im Auftrag des Leasingnehmers oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht
werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten,
soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.

Für eine Leistung, zu deren Erbringung der Leasinggeber kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen
Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er im eigenen Interesse wahrnimmt, wird der Leasinggeber kein Entgelt
berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben

5	- Der Leasinggeber ist berechtigt und auf Antrag des Leasingnehmers verpflichtet, die vereinbarte
Leasingrate, den kalkulierten Restwert sowie die Verrechnungssätze für Mehr- und Minderkilometer
entsprechend zu berichtigen, wenn

a)	sich aufgrund einer Änderung der allgemeinen Verkaufspreise des Lieferanten der Anschaffungspreis für
den Leasingnehmer ändert und zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Übergabezeitpunkt mehr als
vier Monate liegen, es sei denn, die Lieferung erfolgt unabhängig vom vereinbarten Liefertermin innerhalb
von vier Monaten seit Vertragsabschluss;

b)	die Europäische Zentralbank zwischen Vertragsabschluss und Übergabe des Fahrzeugs an den
Leasingnehmer den der Leasingrate zugrunde liegenden Kapitaimarktzins ändert;

c) sich die Kfz-Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Umsatzsteuer oder Versicherungssteuer erhöhen oder
ermäßigen oder neue objektbezogene Steuern eingeführt werden, die vom Leasinggeber zu tragen sind. Erhöht
sich in den Fällen a) und b} die Leasinarate um mehr als 5%, kann der Leasingnehmer binnen 3 Wochen
ab Eingang der Mitteilung über die Erhöhung vom Vertrag zurücktreten, sofern es sich bei dem
Leasingnehmer nicht um einen Unternehmer handelt.

6 - Weitere Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers nach diesem Vertrag (z.B. im Falle der Kündigung
gemäß Abschnitt XV) bleiben unberührt.

V.	Zahlungsfälligkeiten und Zahlungsmodalitäten

1	- Die erste Leasingrate ist bei Übernahme des Fahrzeugs, spätestens 14 Tage nach der Anzeige der
Bereitstellung des Fahrzeugs fällig; die weiteren Leasingraten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.
Beginnt die Leasingzeit nicht am 01. eines Monats, sind die erste und die letzte Rate anteilig tageweise
zahlbar.

Eine Leasingsonderzahlung ist zu Beginn der Leasingzeit, spätestens jedoch bei Fahrzeugübernahme, fällig
und bei der ausliefernden Stelle einzuzahlen. Die ausliefernde Stelle ist zum Inkasso der Leasing-
Sonderzahlung (nicht der Leasing-Raten) für den Leasinggeber berechtigt. Die Rechnungsstellung für die
Leasingsonderzahlung erfolgt durch den Leasinggeber bei Vertragseröffnung.

2	- Die Forderungen auf Ersatz von Überführungs-, An- und Abmeldekosten sowie der vom Leasinggeber
verauslagten Beträge, die nach dem Vertrag vom Leasingnehmer zu tragen sind, sind nach
Anfall/Verauslagung und Rechnungsstellung, sonstige Forderungen für Nebenleistungen nach
Rechnungssteilung fällig.

3	- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
zahlungshalber angenommen unter Berechnung anfallender Kosten.

4	- Gegen die Ansprüche des Leasinggebers kann der Leasingnehmer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Leasingnehmers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Leasingnehmer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Leasingvertrag beruht.

VI.	Lieferung und Lieferverzug

1	- Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in
Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen
vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist emeut zu vereinbaren.

2	- Der Leasingnehmer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder
einer unverbindlichen Lieferfrist den Leasinggeber auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung
kommt der Leasinggeber in Verzug. Hat der Leasingnehmer Anspruch auf Ersatz eines Verzugschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Leasinggebers auf höchstens 5% des Fahrzeugpreises
entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) des Fahrzeugherstellers zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Will der Leasingnehmer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung
verlangen, muss er dem Leasinggeber nach Ablauf der 6-Wochen-Fnst gemäß Satz 1 eine angemessene
Frist zur Lieferung setzen. Hat der Leasingnehmer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung,
beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des Fahrzeugpreises entsprechend
der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Ist der
Leasingnehmer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Leasinggeber, während er im Verzug ist, die Leistung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den
vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Leasinggeber haftet nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3	- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Leasinggeber
bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Leasingnehmers
bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Sätze 3-6 dieses Abschnitts.

4	- Höhere Gewalt oder beim Leasinggeber oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B.
durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Leasinggeber ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die
in Ziffer 1-3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen.

Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der
Leasingnehmer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rucktrittsrechte bleiben davon unberührt.

5	- Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.

1	- Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übemahmeort abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Leasinggeber von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2	- Verlangt der Leasinggeber Schadenersatz, so beträgt dieser bei Neufahrzeugen 15%, bei
Gebrauchtfahrzeugen 10% des Einstandspreises gemäß Leasingvertrag (einschließlich Umsatzsteuer) für dieses
Fahrzeug. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Leasinggeber einen höheren oder
der Leasingnehmer einen geringeren Schaden nachweist.

VIII. Halter des Fahrzeugsund Zulassung

1 - Der Leasinggeber ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Leasingnehmer, das Fahrzeug zu besichtigen
und auf seinen Zustand zu überprüfen.

Der Leasingnehmer darf das Fahrzeug weder verkaufen, vermieten, verpfänden, verschenken noch zur
Sicherung übereignen. Zur längerfristigen Nutzung darf er das Fahrzeug nur den seinem Haushalt
angehörenden Personen überlassen; soweit der Leasingnehmer den Leasingvertrag in Ausübung einer
gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit abgeschlossen hat, darf er das Fahrzeug auch seinen
Angestellten und deren zum Haushalt angehörenden Personen überlassen.

Eine Verwendung zu Fahrschulzwecken, als Taxi oder zu sportlichen Zwecken bedarf der Zustimmung des
Leasinggebers.

2 - Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf das
Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Leasinggeber vom Leasingnehmer unverzüglich zu
benachrichtigen. Der Leasingnehmer trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die
nicht vom Leasinggeber verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.

3

- Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Umlackierungen und Beschriftungen an dem
Fahrzeug sind nur zulässig, wenn der Leasinggeber vorher zugestimmt hat. Der Leasingnehmer ist jedoch
verpflichtet, auf Verlangen des Leasinggebers den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene
Kosten wiederherzustellen, es sei denn, der Leasinggeber hat hierauf verzichtet oder der ursprüngliche Zustand
kann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wiederhergestellt werden. Der Leasingnehmer ist berechtigt,
von ihm vorgenommene Einbauten zum Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen,
irüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Änderungen und Einbauten begründen nur dann Ans
lung einer Ablösi
eine Wertsteigerung

.nismaßig
jenommene Einbat

ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Änderungen und Einbauten begründen nur dann Anspri
Zahlung einer Ablösung gegen den Leasinggeber, wenn dieser zugestimmt hat und durch die Verände
} des Fahrzeugs bei Rückgabe noch vorhanden ist.

4 - Der Leasingnehmer ist Halter des Fahrzeugs. Es wird auf ihn zugelassen. Die Zulassungsbescheinigung
Briet) wird vom Leasinggeber verwahrt. Benötigt der Leasingnehmer zur Erlangung behördlicher

ist berechtigt,
dass der
uch auf
lerungen

Teil II (Kfz-Brief)
Genehmigungen die
vom Leasini
Leistungsvei
Leasingnehmer von
Leasinggeber verpflichtet.

i/ird vom Leasinggeber verwahrt. Benötigt der L<
ngen die Zulassungsbescheinigung Teil ll (Kfz-Brief), wird diese der Behörd«
nggeber vorgelegt. Der Leasinggeber kann hierfür ein Entgelt gemäH
■rzeichnis in Rechnung stellen. Wird die Zulassungsbescheinigung Teil
mer von Dritten ausgehandigt, ist der Leasingnehmer unverzüglich zur

ignehmer zur Erlangung
iese der Behörde auf sein Verlangen

■maß dem Preis- und
II (Kfz-Bnef) dem
Rückgabe an den

IX. Halterpflichten

1	- Der Leasingnehmer hat die sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeugs ergebenden
gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die termingerechte Vorführung zu Untersuchungen, zu erfüllen
und den Leasinggeber, soweit er in Anspruch genommen wird, freizustellen.

2	- Der Leasingnehmer trägt sämtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeugs
verbunden sind, insbesondere Steuern, Versicherungsbeiträge, Wartungs- und Reparaturkosten. Leistet der
Leasinggeber für den Leasingnehmer Zahlungen, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarungen vom
Leasinggeber zu erbringen sind, kann er beim Leasingnehmer Rückgriff nehmen.

3	- Der Leasingnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung
des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes
schonend zu behandeln und stets im betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

4 - Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug in Deutschland zuzulassen und ohne vorherige Abstimmung des
Leasinggebers nicht dauerhaft ms Ausland zu verbringen; eine auch nur vorübergehende Verbringung des
Fahrzeugs in Staaten außerhalb der EU und der Schweiz bedarf der vorherigen Zustimmung des
Leasinggebers, die nur aus wichtigem Grund verweigert und ggf. von der Stellung einer Sicherheit durch den
Leasingnehmer abhängig gemacht werden darf.

X.	Versicherungsschutz und Schadenabwicklung

1	- Für die Leasingzeit hat der Leasingnehmer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer
Deckungssumme von mindestens 50 Mio EUR und eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung
von höchstens EUR 1.000,- abzuschließen. Der Leasingnehmer ermächtigt den Leasinggeber, einen
Sicherungsschein bezüglich der Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten
Versicherungsverhältnisse einzuholen. Hat der Leasingnehmer nicht die erforderliche Fahrzeugvollversicherung
abgeschlossen, ist der Leasinggeber nach Mahnung berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entsprechende
Versicherung als Vertreter für den Leasingnehmer abzuschließen.

2	- Im Schadenfall hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich zu unterrichten. Der
Leasingnehmer hat die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich in eigenem Namen und auf eigene
Rechnung durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere und Umfang der Schäden Totalschaden
anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten 60% des Wiederbeschaffungswerts des
Fahrzeugs übersteigen.

Der Leasingnehmer hat mit der Durchführung der Reparatur einen vom Hersteller anerkannten Betrieb zu
beauftragen. In Notfällen können, falls die Hiffe eines vom Hersteller anerkannten Betriebes nicht oder nur
unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kfz-Reparaturbetrieb, der
die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.

3	- Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber ferner unverzüglich Kopien der an den Versicherer gerichteten
Schadenanzeige und der Rechnung über die durchgeführte Reparatur zu übersenden.

4	- Der Leasingnehmer ist auch über das Vertragsende hinaus - vorbehaltlich eines Widerrufes durch den
Leasinggeber - ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im
eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte
Beträge hat der Leasingnehmer im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden. Ist
der Leasingnehmer gemäß Ziffer 2 Satz 2 dieses Abschnitts nicht zur Reparatur des Fahrzeugs verpflichtet,
hat er die erlangten Entschädigungsleistungen an den Leasinggeber abzuführen. Diese werden im Rahmen
der Abrechnung nach Abschnitt XV Ziffer 3 berücksichtigt.

5	- Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten. Bei
Verträgen mit Restwertabrechnung rechnet der Leasinggeber erhaltene Wertminderungsbeträge dem aus
dem Verkauf des Fahrzeugs erzielten Verkaufserlös (ohne Umsatzsteuer) am Vertragsende zu. Bei Verträgen
mit Kilometer-Abrechnung kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer am Vertragsende eine dann noch
bestehende schadenbedingte Wertminderung des Fahrzeugs ersetzt verlangen, soweit der Leasinggeber nicht
schon im Rahmen der Schadenabwicklung eine Wertminderungsentschädigung erhalten hat.

6	- Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs kann jeder Vertragspartner den Leasingvertrag zum Ende
eines Vertragsmonats kündigen. Bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60% des
Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs kann der Leasingnehmer innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis
dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen.

Macht der Leasingnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, hat er das Fahrzeug gemäß Ziffer
2 unverzüglich reparieren zu lassen. Wird im Falle der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der
Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich der Leasingvertrag auf Verlangen
eines der Vertragspartner zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Leasingnehmer die
zwischenzeitlichen Leasingraten in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des
Fortsetzungsverlangens nachzuzahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Fahrzeug zwar erst nach Ablauf
der Wartefrist wieder aufgefunden wurde, der Versicherer jedoch seine Eintrittspflicht verneint hat. Totalschaden,
Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs entbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer
Leasingraten, wenn der Leasingvertrag aus vorgenannten Gründen gekündigt ist und nicht fortgesetzt wird.
Die Folgen einer Kündigung sind in Abschnitt XV geregelt. Kündigt der Leasingnehmer, ist er berechtigt,
bereits vor Vertragsende das Fahrzeug an die ftücknahmestelle im Sinne von Abschnitt XVI Ziffer 1
zurückzugeben.

XI.	Haftung/Gefahrübertragung

1	- Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung haftet
der Leasingnehmer dem Leasinggeber auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des
Leasinggebers. Abschnitt X Ziffer 6 bleibt unberührt.

2	- Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Leasingnehmer oder anderen Personen durch den
Gebrauch des Fahrzeugs, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen, haftet der Leasinggeber dem
Leasingnehmer nur bei Verschulden.

Ref-ID: 1975712/EXDS/KWPV2

Leasingnehmer: Seite 5 von 5
BMW Financial Services

BMW Bank GmbH

XII. Wartung und Reparatur

Fällige Wartungsarbeiten hat der Leasingnehmer pünktlich, erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen
vom Hersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Das gilt auch für Schäden an der Kilometeranzeige.
In diesem Fall hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk
des alten Kilometerstandes einzureichen. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller anerkannten
Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen
Kfz-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.

XIII. Ansprüche und Rechte bei mangelhaftem Fahrzeug

1 - Gegen den Leasinggeber stehen dem Leasingnehmer Ansprüche wegen Sachmängeln nicht
Stelle gilt Folgendes:

zu. An deren

Der Leasinggeber tritt sämtliche Ansprüche hinsichtlich Sachmängeln gegen den Lieferanten des
Leasingfahrzeugs an den Leasingnehmer ab. Dem Leasinggeber steht aus dem mit dem Lieferanten
geschlossenen Kaufvertrag nach näherer Bestimmung der §§ 437 ff. BGB m Verbindung mit den
Verkaufsbedingungen, die dem Leasingnehmer zusammen mit der Fahrzeugbestellung ausgehändigt werden,
das Recht zu,

- Nacherfüllung zu verlangen,

-	von dem Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern,

-	Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an. Er ist berechtigt und verpflichtet, die ihm abgetretenen
Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beim Rücktritt vom
Kaufvertrag oder Herabsetzung des Kaufpreises etwaige Zahlungen des Verkäufers direkt an den Leasinggeber
zu leisten sind. Ein Verzicht auf Ansprüche gegen den Lieferanten bedarf in diesem Fall der vorherigen
Zustimmung des Leasinggebers. Um eine ggf. erforderliche Mitwirkung des Leasinggebers zu erreichen,
verpflichtet sich der Leasingnehmer, den Leasinggeber umfassend und unverzüglich über eine
Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten wegen "Eahrzeugmängeln zu informieren. Für den Fall einer
Vertragskündigung (vgl. Abschnitt XIV und X Ziffer 6) erfolgt hiermit eine Rückabtretung der Ansprüche und
Rechte wegen Fahrzeugmängeln an den dies annehmenden Leasinggeber.

2	- Verlangt der Leasingnehmer Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung), ist er
berechtigt und verpflichtet, diese bei einem vom Hersteller anerkannten Betrieb entsprechend der
Verkaufsbedingungen geltend zu machen. Schlägt der erste Nachbesserungsversuch fehl, wird der
Leasinggeber den Leasingnehmer nach Aufforderung bei der Durchsetzung des
Mangelbeseitigungsanspruchs unterstützen.

Verlangt der Leasingnehmer Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung)
und erkennt der Lieferant diesen Anspruch an, ist der Leasingnehmer berechtigt und verpflichtet, das
Ersatzfahrzeug für den Leasinggeber gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs in Besitz zu nehmen.
Der Leasinggeber erwirbt das Eigentum am Ersatzfahrzeug mit Übergabe an den Leasingnehmer. Bei dem
Ersatzfahrzeug muss es sich um ein zumindest wert- und baugleiches Neufahrzeug handeln.

3	- Erklärt der Leasingnehmer aufgrund eines Sachmangels am Fahrzeug den Rücktritt und ist der Lieferant
zur Rückabwicklung bereit oder wird er hierzu rechtskräftig verurteilt, entfällt die Verpflichtung des
Leasingnehmers zur Zahlung von Leasingraten. Der Leasingvertrag wird wie folgt abgerechnet: Die
Forderung des Leasingnehmers umfasst die gezahlten Leasingraten und eine etwaige Leasingsonderzahlung
sowie vom Lieferanten erstattete Nebenkosten, Von dieser Forderung werden die Aufwendungen des
Leasinggebers für etwaige im Leasingvertrag zusätzlich eingeschlossene Dienstleistungen sowie ein
Ausgleich für die Zur-Verfügung-Stellung des Fahrzeugs und den ersparten Kapitalemsatz beim Leasingnehmer
abgesetzt. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines Anspruchs wegen Schäden am Fahrzeug gemäß
Abschnitt XVII Ziffer 1 unberührt, soweit der geringere Wert nicht auf dem Sachmangel beruht.

4 - Erklärt der Leasingnehmer die Minderung und ist der Lieferant zur Herabsetzung des Kaufpreises bereit
oder wird hierzu rechtskräftig verurteilt, berechnet der Leasinggeber auf der Grundlage des herabgesetzten
Kaufpreises die noch ausstehenden Leasingraten - unter Berücksichtigung bereits gezahlter Leasingentgelte
- und den Restwert bzw. die Mehr- und Minderkilometervergütung neu.

5	- Lehnt der Lieferant einen vom Leasingnehmer geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung,
Minderung des Kaufpreises eder Rückabwicklung des Kaufvertrages ab, ist der Leasingnehmer zur
Zurückbehaltung der nach dem Zeitpunkt der Ablehnung fälligen Leasingraten berechtigt, sofern er innerhalb
von 6 Wochen nach der Ablehnung Klage erhebt. Bei nicht fristgerechter Klageerhebung greift das
Zurückbehaltungsrecht ab dem Tag der Klageerhebung. Bei Erfolglosigkeit des Klagebegehrens entfällt das
Zurückbehaltungsrecht rückwirkend. Die zurückbehaltenen Raten sind unverzüglich in einem Betrag zu zahlen.
Der durch die Zurückbehaltung entstandene Verzugsschaden ist vom Leasingnehmer zu ersetzen.

6	- Das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten trägt der Leasinggeber.

XfV. Kündigung/Rücktritt vor Übergabe

t - Der Leasingvertrag ist während der vereinbarten Leasingzeit nicht durch ordentliche Kündigung auflösbar.
Unberührt bleiben die Kündigungsrechte nach Ziffern 2 und 3 sowie nach Abschnitt X Ziffer 6 (bei
Totalschaden, Verlust oder Beschädigung).

2-Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Dem Leasingnehmerder
Verbraucher ist steht zudem ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung der Bank nicht
ordnungsgemäß erfolgt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 505d BGB erfüllt sind. Der Leasinggeber kann
insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Leasingnehmer

-	der Verb raucher ist, mit mind este ns zwei aufe inander fo Igende n Leasing raten ganz oder teilweise und mit
mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Leasingvertrags von mehr als dre i Jahren mit mindestens
5 % der Summe aller Leasingraten in Verzug i$ t und der Leasinggeber dem Leasing nehmer erfolglos
eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung geset zt hat, dass er bei
Nichtzahlung innerhalb der Frist den Leasingvertrag kündigen und dann nach den Regeln des Abschnitts XV.
abrechnen und die gesamte Restschuld verlangen werde,

-	der nicht Verbraucher ist, mit mindestens zwei Leasingraten in Verzug ist,

-	als Schuldner einen außergerichtlichen Vergleich anbietet oder Wechsel und Schecks mangels Deckung
zu Protest gehen lässt,

-	bei Vertragsabschluss wissentlich unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und
deshalb dem Leasinggeber die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist,

-	trotz Abmahnung schwer wiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene
Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

3	- Stirbt der Leasingnehmer, können seine Erben oder der Leasinggeber das Vertragsverhältnis zum Ende
eines Vertragsmonats kündigen.

4	- Die Folgen einer Kündigung sind m Abschnitt XV geregelt.

5	- Vor Übergabe des Fahrzeugs kann der Leasingeber vom Leasingvertrag zurücktreten, soweit die
Anforderungen des § 321 BGB erfüllt sind.

XV. Abrechnung nach Kündigung

1	- Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages durch eine nach diesem Vertrag zulässige
Kündigung wird dem Leasingnehmer der entstandene Kündigungsschaden in Rechnung gestellt. Dieser ergibt
sich aus der Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös. Abweichend hiervon erfolgt die Abrechnung im
Fall einer fristlosen Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung (vgl. Abschnitt XIV Ziffer

2	Satz 2) nach den gesetzlichen Vorschriften.

2 - Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung
entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln sowie Verkehrs- und betriebssicher sein.
Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.

Es wird empfohlen, über den Zustand bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll anzufertigen und von beiden
Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten zu unterschreiben.

XVII. Abrechnung nach regulärem Vertragsende

1	- Nach Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasingzeit gilt folgende
Regelung:

Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen mit Kilometerabrechnung nicht dem Zustand gemäß Abschnitt XVI
Ziffer 2 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses
Minderwertes verpflichtet.

Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert oder - bei
Verträgen mit Restwertabrechnung - über den Wert des Fahrzeugs (Abgabepreis an den gewerblichen Handel)
nicht einigen oder sollte der Leasingnehmer das Rücknahmeprotokoll nicht unterschreiben, werden
Minderwert bzw. Wert des Fahrzeugs auf Veranlassung des Leasinggebers durch einen öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Der
Leasinggeber gibt dem Leasingnehmer die Möglichkeit, unter mindestens zwei Sachverständigen oder
Sachverständigenuntemehmen zu wählen. Die Kosten dieses Gutachtens tragen Leasinggeber und
Leasingnehmer je zur Hälfte. Diese Schätzung ist für beide Vertragspartner als Schiedsgutachten verbindlich.
Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Kann bei einem Vertrag
mit Restwertabrechnung keine Einigung über den Fahrzeugwert (AbgaBepreis an den gewerblichen Handel)
erzielt werden, wird dem Leasingnehmer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb angemessener Frist sich selbst
oder einen Dritten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein muss, als Kaufinteressenten zu benennen,
der zur Zahlung eines über dem Abgabepreis an den gewerblichen Handel zzgl. M^St. liegenden Kaufpreises
bereit ist. Geht bis zum Fristablauf kein verbindliches Kaufgebot in Textform beim Leasinggeber ein, darf
dieser das Fahrzeug zum geschätzten Abgabepreis an den gewerblichen Handel veräußern. Bis zum Abschluss
des Kaufvertrages mit dem vom Leasingnehmer benannten Kaufinteressenten bleibt es dem Leasinggeber
unbenommen, das Fahrzeug anderweitig bestmöglich zu verwerten.

2	- Wird das Fahrzeug gegen den Willen des Leasinggebers nicht termingemäß zurückgegeben, werden
dem Leasingnehmer für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten
monatlichen Leasingrate gegebenenfalls zuzüglich des durch eine Leasingsonderzahlung nicht mehr
gedeckten Vorauszahlunganteils und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet.

Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Leasingnehmers aus diesem Vertrag sinngemäß fort.

3	- Ein Erwerb des Fahrzeugs vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ist
ausgeschlossen.

XVIII. Allgemeine Bestimmungen

1	- Der Leasingvertrag sowie die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.

2	- Ist der Leasingnehmer Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche im
Zusammenhang mit diesem Leasingvertrag nach Wahl des Leasinggebers München oder Köln. Verlegt der
Leasingnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit diesem Leasingvertrag nach
Wahl des Leasinggebers München oder Köln.

3	- Der Leasingnehmer hat eine Änderung seines Namens, seines Wohn- oder Geschäftssitzes oder eine
Änderung der Bankverbindung unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes
sind unverzüglich der Name und die Adresse des neuen Arbeitgebers in Textform mitzuteilen. Juristische
Personen haben insbesondere eine Änderung der Firma, der Rechtsform oder eine Änderung in den
Haftungsverhältnissen unverzüglich m Textform anzuzeigen. Darüber hinaus können sich aus dem
Geldwäschegesetz weitergehende gesetzliche Verpflichtungen zur Informationsübermittlung ergeben.

4	- Ansprüche und sonstige Rechte können nur mit vorheriger Zustimmung des Leasinggebers abgetreten
werden.

5	- Der Leasinggeber ist berechtigt, die Forderungen aus dem Leasingvertrag einschließlich des Eigentums
am Leasingfahrzeug zum Zwecke der Refinanzierung an Zweckgeseltschaften oder Banken abzutreten sowie
für diese treuhändisch zu halten. Ferner ist der Leasinggeber berechtigt, die Forderungen an Dritte zu verkaufen.

6	- Entsteht ein Übererlös durch Zahlung Dritter, so kann der Leasinggeber mit befreiender Wirkung
gegenüber dem Leasingnehmer an den Dritten zurückzahlen.

Wertere Leasingvertragsleistungen (soweit diese als weitere Vertragsieistung vereinbart wurden)

WR) Zusätzliche Bestimmungen für die Leasingvertragsleistung Wartungs- und
Reparatur-Service (WR)

Vereinbaren der Leasingnehmer und der Leasinggeber ais zusätzliche Leasingvertragsleistung die Leistung
Reparatur-Service (WR), erhält der L	'	'	~ ' '	.	.	- .

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Recht, an dem geleasten Fahrzeug
zum Erreichen der vereinbarten

end der Dauer des Leasingvertrages, längstens jedoch
Gesamtfahrleistung, bei jedem teilnehmenden Vertragshändler oder jeder vom Hersteller autorisierten
teilnehmenden Vertragswerkstatt die nachfolgend genannten Wartungs- und Reparaturieistungen durchführen
zu lassen. Der Leasinggeber übernimmt die Kosten für folgende Leistungen:

a) Wartungsdienste gemäß der Herstellervorschrift einschließlich Materialien, mit Ausnahme der Kosten für
Waschen, Reinigen und Polieren des Fahrzeugs sowie für Kraftstoff, das zwischen den Ölwechseln
nachzufüllende Motoröl und sonstige Betriebsstoffe.

b) Verschieißbedmgte Reparaturen am Fahrzeug einschließlich der bei der Fahrzeugauslieferung vom
Hersteller beinhalteten Sonderausstattung bzw. Zubehör. Nicht verschleißbedingt smcf die Reparaturen
aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Unfall- und Glasbruchschäden sowie Ersatz von Reifen/Rädem und
der zugehörigen Dienstleistungen.

c) Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO sowie die Abgasuntersuchung.

d) Das Abschleppen des Fahrzeugs bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt, wenn das Abschleppen wegen
einer verschleißbedingten Funktionsuntüchtigkeit erforderlich ist und die Kosten nicht vom Hersteller
übernommen werden.

Für die Erteilung von zum Leistungsumfang gehörenden Wartungs- und Reparaturaufträgen steht dem
Leasingnehmer eine Service Leasing Card zur Verfügung. Die Service Leasing Card berechtigt den
Leasingnehmer im Inland zur Auftragserteilung im Namen und für Rechnung des Leasinggebers. Bei Reparatur-
und Verschleißarbeiten, die im europäischen Ausland durchgefuhrt werden, erstattet der Leasinggeber dem
Leasingnehmer die Kosten in Höhe der Beträge, die für die durchgeführten Leistungen m der Bundesrepublik
Deutschland zur Anrechnung gebracht worden wären.

7 ~ Einseitige Erklärungen, die im Rahmen des Leasingvertrages von einer Vertragspartei gegenüber der
anderen Vertragspartei abgegeben werden, bedürfen der Textform.

2	- Auf den Ablösewert wird der Verkaufserlös (netto) für das zurückgegebene Leasingfahrzeug m Anrechnung
gebracht. Der Leasinggeber lässt zunächst durch einen unabhängigen Sachverständigen oder ein
unabhängiges Sachverständigenunternehmen den Abgabepreis an den gewerblichen Handel schätzen. Die
Kosten dieses Gutachtens tragen der Leasingnehmer und Leasinggeber je zur Hälfte. Diese Schätzung ist
für beide Vertragspartner als Schiedsgutachten verbindlich. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Der Leasinggeber gibt dem Leasingnehmer die Gelegenheit, binnen angemessener Frist sich selbst oder
einen Dritten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein muss, als Kaufinteressenten zu benennen, der
zur Zahlung eines über dem Abgabepreis an den gewerblichen Handel zzgl. MwSt. liegenden Kaufpreises
bereit ist. Geht bis zum Fristablauf kein schriftliches und verbindliches Kaufgebot beim Leasinggeber ein, darf
dieser das Fahrzeug zum geschätzten Abgabepreis an den gewerblichen Handel veräußern. Bis zum Abschluss
des Kaufvertrages mit dem vom Leasingnehmer benannten Kaufinteressenten bleibt es dem Leasinggeber
unbenommen, das Fahrzeug anderweitig bestmöglich zu verwerten,

3	- Im Falle einer Kündigung nach Abschnitt X Ziffer 6 werden anstelle des Verkaufserlöses die etwaige
Versicherungsleistung und gegebenenfalls der Erlös für die Restwerte des Fahrzeugs auf den Ablosewert in
Anrechnung gebracht. Die Höhe dieser Restwerte bestimmt sich nach den Angaben des zuständigen
Versicherers. Macht dieser keine Angaben, wird nach Ziffer 2 dieses Abschnitts verfahren.

4	• Die weiteren Leasingvertragsleistungen (soweit diese vereinbart wurden) werden im Falle vorzeitiger
Vertragsbeendigung taggenau zum Tag der Fahrzeugrückgabe abgerechnet.

XVI. Rückgabe des Fahrzeugs

1 - Nach Beendigung des Leasingvertrages ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen
(z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein}, Kundendienstheft, Ausweise) vom Leasingnehmer auf
seine Kosten und Gefahr unverzüglich bei der ausliefemden Stelle während deren Geschäftszeit
zurückzugeben. Der Leasinggeber behält sich vor, eine andere Rücknahmestelle zu benennen, soweit dies für
den Leasingnehmer zumutbar ist. Als zumutbar gilt insbesondere die Abholung des Fahrzeugs durch einen
Beauftragten beim Leasingnehmer. Gibt der Leasingnehmer Schlüssel oder Unterlagen nicht zurück, hat er die
Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen.

RE) Zusätzliche Bestimmungen für die Leasingvertragsleistung Reifen-Service

Vereinbaren der Leasingnehmer und der Leasinggeber als zusätzliche Leasingvertragsleistung die Leistung
Reifen-Service, so übernimmt der Leasinggeber die Kosten für die im Leasingantrag genannte Anzahl von
Ersatzreifen einschließlich Montage und Auswuchten.

Für die Auftragserteilung steht dem Leasingnehmer die Service Leasing Card zur Verfügung. Der
Leasingnehmer kann den Auftrag nur bei den vom Leasinggeber genannten Reifenpartnern erteilen. Der
Leasinggeber übergibt dem Leasingnehmer ein entsprechendes Händlerverzeichnis.

KS) Zusätzliche Bestimmungen für die Leasingvertragsleistung Kfz-Steuer

Vereinbaren der Leasingnehmer und der Leasinggeber als zusätzliche Leasingvertragsleistung die Leistung
Kfz-Steuer, übersendet der Leasingnehmer ihm zugestellte Steuerbescheide unverzüglich dem Leasinggeber.
Der Leasinggeber verauslagt die Kfz-Steuer und zieht die im Leasingantrag genannten monatlichen Beträge
für die zusätzliche Leasingvertragsleistung Kfz-Steuer ein. Die im Leasingvertrag vereinbarten monatlichen
Beträge stellen eine Vorauszahlung dar. Die Abrechnung der Kfz-Steuer am Ende der Vertragslaufzeit erfolgt
auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten.

Über den Rückgabetag des Leasingfahrzeugs hinaus verlangte Kfz-Steuer kann der Leasinggeber vom
Leasingnehmer auch dann zurückfordern, wenn das Finanzamt die Erstattung an den Leasingnehmer noch
nicht vorgenommen hat.

Ref-ID: 1975712/EXDS/KWPV2

Leasingnehmer: Seite 6 von 5


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