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3.) Bornemann AG tragt Keine Kosten für den Ein- oder Ausbau oder die
Versendung der defekten „Hardware“. ■> ...
§ 7 Haftung
Schadensersatzansprüche verjähren 12 Monate nach dem Zeitpunkt, in
dem der „Kunde“ von dem Bestehen eines Schadens Kenntnis hat oder
ab dem Zeitpunkt, in dem der „Kunde“ ohne grobe Fahrlässigkeit von
dem Schaden hätte Kenntnis erlangen müssen. Dies gilt nicht in den
Fällen, in denen der „Kunde“ Schadensersatzansprüche wegen einer
Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will, in den
Fällen, in denen der „Kunde“ geltend machen will, dass der Mangel grob
fahrlässig oder vorsätzlich oder in denen in dem schädigenden Ereignis
zugleich die Verletzung einer Garantiezusage liegt. Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§ 8 Nicht von der Bornemann zu vertretende Störungen, Sicher-
heitshinweis
1. ) Die Verfügbarkeit des „Systems“ hängt von der Belieferung durch
externe Lieferanten der Bornemann AG ab. Sofern die Nichtbelieferung
durch diese Lieferanten nicht durch die Bornemann AG zu vertreten ist,
gilt, dass die Bornemann AG sich binnen einer angemessenen Frist um
eine Belieferung durch andere Lieferanten bemühen wird. Sofern die
Leistung nicht zu vergleichbaren Preisen am Markt verfügbar ist, steht
der Bornemann AG das Recht zu, mit dem Kunden über eine Anpassung
des Vertrags zu verhandeln. Führen diese Verhandlungen binnen einer
Frist von einem Monat nicht zu dem Abschluss einer neuen Vereinba-
rung, steht der Bornemann AG das Recht zu, den „Nutzungsvertrag“ mit
einer Frist von 3 Monaten, berechnet ab dem Moment des endgültigen
Scheiterns der Verhandlungen, zu kündigen.
2. ) Die Kommunikation zwischen Software und Datenbank und der
„Hardware“ ist davon abhängig, dass die „Hardware“ sich In Bereichen
ausreichender Funkabdeckung und/oder GPS Abdeckung befindet. Die
Bornemann AG weist darauf hin, dass die Nutzung der „Bornemann SIM
Karte“ nur für die Nutzung in der „Hardware“ gestattet ist. Zuwiderhand-
lungen begründen außerordentliche Kündigungsrechte und Schadenser-
satzansprüche.
§ 9 Nutzungsrechte für das „System"
1. ) Der „Kunde“ erhält das zeitlich für die Dauer des jeweiligen NuL_
Zungsvertrags beschränkte, nicht exklusive Recht, den Teilnehmer! den
Zugriff auf die in dem System verwendete Software und Datenbank über
öffentliche Datennetze zu ermöglichen. Software und Datenbank sind in
der Leistungsbeschreibung konkretisiert. Die Anzahl der jeweils simultan
zulässigen Zugriffe auf das System ergibt sich aus dem jeweiligen
„Nutzungsvertrag“. Die Weitervermietung des „Systems“ an Dritte ist
untersagt.
2. ) Vertragsdauer und Kündigung: Beginn und Laufzeit des Vertrags
sowie die Regelung ordentlicher Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich
aus dem jeweiligen „Nutzungsvertrag“. Das Recht jeder Vertragspartei,
den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und
§ 10 „Hardware"
•1:) Der Kunde hat die Installation und Inbetriebnahme der „Hardware“
je nach Vorgabe des „Nutzungsvertrags" selbst zu übernehmen. Sofern
gewünscht, wird die Bornemann AG dem „Kunden“ eine Liste von emp-
fohlenen Betrieben übermitteln. Die Bornemann AG erstellt diese Liste
nach bestem Wissen, eine Haftung für die Qualität der Arbeit der auf der
Liste genannten Unternehmen wird aber nicht übernommen.
2. ) Dem „Kunden“ obliegt die Pflicht zu überprüfen, ob ein Paket beim
Transport beschädigt wurde. Ist dies der Fall oder wurde die „Hardware“
nicht binnen einer Frist von 3 Arbeitstagen nach der dem „Kunden“
angezeigten Absendung ausgeliefert, so ist dies der Bornemann AG
unverzüglich anzuzeigen. In dem Paket befindet sich außerdem noch
. ein Mängelbericht. Der Inhalt des Pakets ist anhand des Berichts zu
überprüfen um Beanstandungen umgehend geltend zu machen, damit
eine Ersatzlieferung erfolgen kann.
3. ) Während der Dauer des jeweiligen „Nutzungsvertrags" hat der Kunde
die „Hardware“ angemessen zu versichern.
4. ) Nach Beendigung des jeweiligen „Nutzungsvertrags“ hat der „Kunde“
die „Hardware“ aufseine Kosten am Sitz der Bornemann AG abzuliefern
oder an diese zu übersenden.
§ 11 Datenschutz
1. ) Für die Vertragsabwicklung darf die Bornemann AG die dazu
erforderlichen personenbezogenen Daten {Bestandsdaten) erheben,
verarbeiten und nutzen. Hierzu gehören Name, Anschrift und Telefon-
nummer des „Kunden“ oder seiner „Teilnehmer“, außerdem seine für die
Teilnahme am Lastschriftverfahren notwendigen Kontoangaben.
2. ) Der „Teilnehmer“ hat jederzeit das Recht, Auskunft über Umfang
und Inhalt der von ihm gespeicherten, personenbezogenen Daten zu
erhalten! ™
3. ) Sofern im Rahmen der Durchführung von Wartungs- und Inspektions-
arbeiten die Möglichkeit besteht, dass die Bornemann AG mit perso-
nenbezogenen Daten von Mitarbeitern oder „Kunden“ des „Kunden“ in
Kontakt kommt oder ein anderer Sachverhalt besteht, durch den ein Tat-
bestand gemäß § 11 Abs. 2 BDSG, Fassung Dez. 2011 entsteht, gelten
die Regelungen einer Auftragsdatenverarbeitung, die mit der Bornemann
AG abzuschließen ist.
§ 12 Allgemeines
1.) Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder der jeweiligen Ergän-
zungsvereinbarungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so
soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt
werden. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder
Konkretisierung eines Vertragsbestandteils beinhalten, sowie besondere
Garantiezusagen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Wer-
den Erklärungen der vorgenannten Art von Vertretern oder Hilfspersonen
der Bornemann AG abgegeben, sind sie für die Bornemann AG nur dann
verbindlich, wenn die Geschäftsführung der Bornemann AG hierfür ihre
schriftliche Zustimmung erteilt.
fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die 2.)-Oer-„;Kunde" darf Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur
Bornemann AG insbesondere in jedem Fall vor, in dem mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bornemann AG an Dritte
- der „Kunde“ für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung abtreten. Die Bornemann AG ist berechtigt, den Vertrag insgesamt oder
der vereinbarten Vergütung im Verzug ist, oder der „Kunde“ in einem einzelne Leistungen auf mit ihr verbundene Unternehmen i.S.d. § 15
Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrich- AktG abzutreten., § 354a HGB bleibt unberührt.
tung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist,
welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht;
- der „Kunde“ gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, ins-
besondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung der „Software“ der
Bornemann AG das Recht zu beachten und diesen Verstoß auch nach
Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch
die Bornemann AG nicht unverzüglich abstellt. _ ____
- Datensicherung: Wir weisen Sie darauf hin, dass die Speicherung
der Positionsdaten nur für einen Zeitraum von 3 Monaten erfolgt. Mit
Ablauf dieser 3 Monate werden die gespeicherten Daten unwiderruflich
gelöscht. Gegen Aufpreis können die Daten länger vorgehalten werden.
- Datenkarte: m2m Datenkarten sind Eigentum der BornemannAG und
ausschließlich für den Gebrauch im gelieferten Gerät bestimmt. Kosten,
die durch Nutzung in anderen Geräten entstehen, fallen dem Kunden
zur Last.
3. ) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbezie-
hungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der
Bundesrepublik Deutschland.
4. ) Sofern der „Kunde“ Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen
der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der
BÖmemannÄG als Gerichtsstand vereinbart. Die BornemannAG ist un-
beschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben,
das für den Sitz des „Kunden" zuständig ist.
Stand: 09.12.2016
Bornemann AG | Oberer Triftweg 181D-38640 Coslar|!Tekrp532i{33i%*3Öfl^ö^^^n^rin'.riet | www.bornemann.net
Vorstand: Lars Bornemann | Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Erhard T, Bornemann | Eintrag: Amtsgericht Braunschweig | HRB 205 934
Ust.lD: DE 256 59 82 66 | WEEE-Reg.-Nr.: DE 55 81 92 43
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